Die Bedenken- und Hinweispflichten des Auftragnehmers gelten nach ständiger Rechtsprechung nicht nur im Rahmen eines VOB-Vertrages, sondern auch im Werkvertrag nach BGB. Diese Prüf- und Hinweispflichten stellen zum einen für den Auftragnehmer eine hohe Verantwortung dar, zum anderen bieten sie jedoch auch die Chance auf zusätzliche Leistungen und eine „Aufbesserung“ der Kalkulation.

Die Bedenken- und Hinweispflichten des Handwerkers unterteilen sich hierbei in 4 wesentliche Komplexe:

  • Vorgewerke,
  • Baustoffbestellung,
  • Bauplanung,
  • Sicherung gegen Unfallgefahren.

Bedenken gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile

Soweit der Auftraggeber selbst Stoffe oder Bauteile stellt oder von einem Lieferanten bezieht, ist er ohnehin verpflichtet, diese auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, weil er sonst Gefahr läuft, sich Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers auszusetzen.

Darüber hinaus treffen den Auftragnehmer auch Prüfungspflichten, soweit er Stoffe oder Bauteile verwendet, die bauseits gestellt werden.

Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung

Der Auftragnehmer hat weitergehend grundsätzlich zu prüfen, ob die vom Auftraggeber kommende Planung zur Verwirklichung des vereinbarten Werkes geeignet ist.

Dazu können u. a. gehören:

  • Genehmigungsfähigkeit bestimmter spezielle Baumaßnahmen,
  • Art und Weise der Durchführung im Rahmen der konstruktiven Planung, wie z. B. Tragfähigkeit, Stärken etc.,
  • Erprobung neuer Bauweisen,
  • Verwendung von Materialien einschl. neuartiger Werkstoffe,
  • Gebrauch neuartiger Geräte etc.

Bedenken wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren

Generell ist der Unternehmer verpflichtet, die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen einzuhalten. Darunter fallen insbesondere auch die Vorschriften und Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Für Maßnahmen des Unternehmens zur Unfallverhütung ist dieser ohnehin prüfungspflichtig und von vornherein haftbar! Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf die Sicherungsmaßnahmen gegen Unfallgefahren, die vom Auftraggeber vorgenommen und angeordnet worden sind oder den Umständen nach angeordnet werden müssen.

Vorgewerke

Einen besonderen Bestandteil der Bedenken- und Hinweispflichten stellt sicherlich die Prüfung der Leistungen dar, welche andere Vorgewerke geliefert bzw. durchgeführt haben.

In der VOB, Teil C, DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ heißt es hierzu wie folgt:

„Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei:

  • größeren Unebenheiten,
  • Rissen im Untergrund,
  • nicht genügend trockenem Untergrund,
  • nicht genügend fester, zu poröser und zu rauer Oberfläche des Untergrundes,
  • verunreinigte Oberfläche des Untergrundes, z. B. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste,
  • unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile,
  • ungeeigneter Temperatur des Untergrundes,
  • ungeeignetem Raumklima,
  • fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
  • fehlendem Überstand des Randdämmstreifens,
  • fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen.“

Ergänzend heißt es im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ wie folgt:

„Ggf. sind zusätzlich weitere darüber hinausgehende Prüfungen notwendig, um eine schadensfreie Verarbeitung zu gewährleisten (z. B. Prüfung der Wände auf Feuchtigkeit zur schadensfreien Befestigung von Sockelleistensystemen).

Zur eigenen Absicherung sollte der Auftragnehmer eine schriftliche Dokumentation der Prüfungen fertigen.“

In Abweichung hierzu heißt es in der VOB, Teil C, DIN 18356 „Parkettarbeiten“ wie folgt:

  • unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile,
  • größere Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18202 zulässig,
  • Rissen im Untergrund, nicht genügend fester, zu poröser, zu rauer oder verunreinigter Oberfläche des Untergrundes,
  • ungenügenden Bewegungsfugen im Untergrund,
  • fehlendem Überstand des Randdämmstreifens,
  • nicht genügend trockenem Untergrund,
  • fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
  • fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
  • ungeeigneter Temperatur des Untergrundes,
  • ungeeignetem Raumklima.

Im Kommentar zur DIN 18356 „Parkettarbeiten“ heißt es weitergehend und ergänzend wie folgt:

„Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers und die daraus abgeleitete Pflicht, ggf. Bedenken anzumelden, stellt einen sehr wichtigen Punkt im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer dar und führt oft zu Auseinandersetzungen.“

 

Bedeutung für den Boden-/Parkettleger

Die Bedeutung der Prüf-, Bedenken- und Hinweispflichten für den Bodenleger bzw. Parkettleger sollen an einigen Beispielen erläutert werden:

Unrichtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile:

Es ist in der Praxis üblich, dass in den verschiedenen Bauvorhaben unterschiedliche Nutzbeläge eingebaut werden. Folgerichtig können diese unterschiedlichen Nutzbeläge auch abweichende Materialdicken aufweisen. Das Bild 1 zeigt ein Beispiel für die Ausführung von Bodenbelagarbeiten in einem Bürogebäude.


Bild 1

Im Treppenhaus des Bürogebäudes wurde ein Natursteinbelag verlegt. In dem angrenzenden Flur/Korridor ist jedoch die Verlegung bzw. vollflächige Klebung eines 2,5 mm Linoleumbodenbelages vorgesehen.

Im Rahmen der Planung und Durchführung der Estricharbeiten wurden die unterschiedlichen Materialdicken der Nutzbeläge nicht berücksichtigt. Folgerichtig würde jetzt bei üblichen Spachtelarbeiten und der Verlegung des Linoleumbodenbelages ein signifikanter Höhenunterschied zwischen der Linoleumbodenbelagebene und dem Natursteinbelag im Treppenhaus entstehen. Gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Regeln in der BGR 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ würden diese Höhendifferenzen sogar eine Unfallgefahr darstellen.

Es steht selbstverständlich außer Frage, dass die entstandene Höhendifferenz nicht im Verantwortungsbereich des Bodenlegers steht. Trotzdem wäre hier eine Bedenkenanmeldung angemessen und erforderlich, da das höhengleiche Anarbeiten des Linoleumbodenbelages zweifelsohne einen Mehraufwand darstellt. Würde der Bodenleger jetzt – wie auf Bild 2 am Beispiel eines PVC-Bodenbelages dargestellt – einfach seine übliche Spachtelung und die Verlegung des Bodenbelages durchführen, so entsteht ein erheblicher Höhenunterschied und hieraus resultierend auch eine Unfall-/Stolpergefahr.


Bild 2

Bei fehlender Bedenkenanmeldung muss sich der Bodenleger später ggf. mit Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers auseinandersetzen.

Fugen im Untergrund

Ein durchaus „kompliziertes“ Thema im Fußbodenbau stellen die unterschiedlichen Fugen dar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Auftragnehmers Bodenbelag-/Parkettarbeiten ist, Fugen in der Untergrundkonstruktion zu planen bzw. festzulegen. Insbesondere, wenn vor Ort ein Architekt/Planer tätig ist, ist es zweifelsfrei dessen Aufgabe, Bewegungsfugen im Untergrund zu planen und im Rahmen der Ausführung zu berücksichtigen.

Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass von einem Boden- und Parkettleger nicht zwangsläufig erwartet werden kann, dass er die fachtechnischen Kenntnisse über unterschiedliche Unterkonstruktionen und somit der Notwendigkeit des Anlegens von Bewegungsfugen besitzt. Das Bild 3 zeigt einen bereits gespachtelten Zementestrich, in welchem durch den Auftragnehmer Estricharbeiten ein „Polystyrolstreifen“ abgestellt wurde.


Bild 3

Es ist hier nicht die Entscheidung des Auftragnehmers Bodenbelag-/Parkettarbeiten, festzulegen, ob es sich um eine Bewegungsfuge handelt, welche in den Nutzbelag zu übernehmen ist, oder ggf. um eine „Scheinfuge“, welche vor Durchführung der weiteren Maßnahmen kraftschlüssig zu verschließen ist.

Auch in diesem Fall ist ggf. eine Bedenkenanmeldung angemessen und erforderlich. Wird diese Fuge im Untergrund einfach überspachtelt und mit dem späteren Nutzbelag überlegt, so sind Folgeschäden durch Rissbildungen im Untergrund oder Verformungen des Nutzbelages nicht auszuschließen, wie beispielhaft Bild 4 zeigt.


Bild 4

Raumklima

Zu den Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers gehört es auch, vor und während der Durchführung von Bodenbelag-/Parkettarbeiten das Raumklima zu überprüfen, dies bezieht sich sowohl auf die Raumlufttemperatur und Oberflächentemperatur des Untergrundes als auch auf die relative Luftfeuchtigkeit.

In der Praxis zeigt sich leider immer wieder, dass gerade diese Maßnahmen durch den Auftragnehmer häufig vernachlässigt oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. Zum einen muss jedem Bodenleger und Parkettleger angeraten werden, während der Baumaßnahmen unter Verwendung eines geeigneten Thermometers und Hygrometers (in aller Regel Kombigeräte) die raumklimatischen Bedingungen zu überprüfen und zu überwachen.

Dies gilt insbesondere in Neubauten, in denen mit entsprechenden Einflüssen und Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Weitergehend macht es in der Praxis jedoch ohnehin Sinn, mit „offenen“ Augen durch das Bauvorhaben zu gehen und auf entsprechende „optische Signale“ zu reagieren. Raumklimatische Problemstellungen sind häufig für den aufmerksamen Betrachter deutlich erkennbar, wie beispielhaft die Bilder 5 und 6 zeigen.


Bild 5


Bild 6

Auch in diesem Fall ist eine Bedenkenanmeldung in jedem Fall erforderlich, da es nicht Aufgabe des Boden-/Parkettlegers ist, für geeignete raumklimatische Bedingungen zu sorgen. Es handelt sich lediglich um eine Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers.

Nicht genügend feste, zu poröse und raue Oberfläche des Untergrundes

Einen ebenfalls kritischen Sachverhalt stellt die Überprüfung und Beurteilung der Oberfläche des Untergrundes für den Boden- und Parkettleger dar, insbesondere bei mineralischen Untergründen. In aller Regel genügt eine Gitterritzprüfung oder Behandlung der Oberfläche unter Verwendung einer Drahtbürste, um lose/labile Zonen auf der Oberfläche des mineralischen Untergrundes zu erkennen, wie die Bilder 7 und 8 zeigen.


Bild 7


Bild 8

Spätestens beim Schleifen der Oberfläche des Untergrundes kann ein erheblicher Materialabtrag von der Oberfläche des Estrichs Hinweise dafür geben, dass lose/labile Zonen auf der Oberfläche des Untergrundes vorhanden sind, welche nicht nur entfernt werden müssen, sondern ggf. den Einsatz eines speziellen Vorstrichsystems (z. B. Reaktionsharz) erforderlich machen, wie die Bilder 9 und 10 eindrucksvoll zeigen.


Bild 9


Bild 10

Die Prüfung und Beurteilung der Oberfläche des mineralischen Untergrundes führt in der Praxis leider häufig zu Meinungsverschiedenheiten und Irritationen nicht nur zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, sondern insbesondere auch zwischen den Gewerken Boden- und Parkettleger sowie Estrichleger.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass es nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Auftragnehmers ist, Bedenken geltend zu machen, wenn seiner Meinung nach die Oberfläche des Untergrundes zur Aufnahme des späteren Nutzbelages oder für die vorgesehene Art der Nutzung nicht geeignet ist.

Das Recht des Auftragnehmers ist es, um sich selbst vor Gewährleistungsansprüchen zu schützen, die Pflicht des Auftragnehmers ist es, um auch den Auftraggeber/Bauherrn vor späteren Fußbodenschäden zu bewahren. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob die Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers tatsächlich berechtigt ist.

Nach Eingang der Bedenkenanmeldung ist es Aufgabe des Auftraggebers, sich mit dieser auseinanderzusetzen und ggf. diese dann auch entsprechend zurückzuweisen. Hierfür darf und muss der Auftraggeber sich ggf. den technischen Rat eines „Dritten“ einholen.

Die Praxis zeigt leider immer wieder, dass hier durch den Auftraggeber der Auftragnehmer Estricharbeiten hinzugezogen wird. Dies ist zwar grundsätzlich keine falsche Entscheidung, da der Auftragnehmer Estricharbeiten letztendlich der Fachmann für den mineralischen Untergrund ist. Allerdings kommt es häufig zu „Interessenskonflikten“, da der Estrichleger in der Praxis in aller Regel bemüht ist, sein Gewerk in ein „gutes Licht“ zu stellen. Aus diesem Grund zeigt die Praxis immer wieder, dass ggf. das Hinzuziehen eines neutralen Sachverständigen hier die richtige Wahl darstellt.

Fußbodenheizung und Feuchtigkeitsmessung

Eine besondere Bedeutung – insbesondere in Neubauten – stellt die Feuchtigkeitsprüfung am Untergrund dar. Und dies wiederum insbesondere bei beheizten Untergrundkonstruktionen. Sowohl in der DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ als auch in der DIN 18356 „Parkettarbeiten“ wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen hat bei:

  • fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
  • fehlendem Überstand des Randdämmstreifens.

Eine geeignete und sinnvolle Arbeitsunterlage stellt in diesem Zusammenhang die „Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten“, herausgegeben vom Bundesverband Flächenheizung und Flächenkühlung e. V. dar.

In der Praxis ist es immer wieder feststellbar, dass mit Bodenbelag- und Parkettarbeiten auf beheizten Untergrundkonstruktionen begonnen wird, obwohl ein erforderliches Aufheizprotokoll bzw. Protokoll zum Belegreifheizen des Untergrundes nicht vorliegt. Weitergehend wird häufig das Protokoll zum Belegreifheizen mit dem Protokoll zum „Funktionsheizen“ verwechselt.

Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es zwingend erforderlich ist, dass der Auftragnehmer bei Auftraggeber dieses Aufheizprotokoll bzw. Protokoll zum Belegreifheizen des Untergrundes anfordert. Es macht dann sicherlich Sinn, das Protokoll auf seine Korrektheit – bezogen auf grobe Fehler – zu überprüfen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Daten zum Einbau des Estrichs, zum Beginn des Aufheizens und zu der Dauer des Aufheizens sowie der Korrektheit der aufgeführten Daten. Der Verfasser selbst hat in einem Praxisfall schon erlebt, dass auf dem Protokoll zum Belegreifheizen mit dem Aufheizen begonnen wurde, bevor der Estrich eingebaut wurde. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Bodenlegers oder Parkettlegers, die Korrektheit der Durchführung der Maßnahmen des Funktionsheizens und insbesondere Belegreifheizens auszuforschen.

Unabhängig des vorhandenen Protokolls zum Belegreifheizen des Untergrundes müssen für den Bodenleger bzw. Parkettleger jedoch auch Messpunkte in ausreichender Anzahl im Untergrund vorhanden sein, welche ihm die Durchführung einer CM-Feuchtigkeitsbestimmung erlauben, siehe hierzu beispielhaft Bild 11.


Bild 11

Nur so ist es dem Auftragnehmer möglich, über den gesamten Querschnitt des Estrichs eine Probenentnahme und CM-Feuchtigkeitsbestimmung durchzuführen, ohne Gefahr zu laufen, die Heizschlangen der Warmwasserfußbodenheizung zu beschädigen, wie Bild 12 zeigt.


Bild 12

FAZIT

Die Prüf-, Hinweis- und Bedenkenpflichten des Boden- und Parkettlegers stellen einen Schwerpunkt im Rahmen der Ausführung von Boden- und Parkettarbeiten dar und führen gleichzeitig zu einer großen Verantwortung.

Jeder Boden- und Parkettleger sollte sich im Rahmen der Ausführung von Baumaßnahmen gründlich überlegen, ob er Teile dieser Leistung anderen Gewerken oder anderen am Bau Beteiligten überlässt. Letztendlich ist der Boden- und Parkettleger selbst für die Prüfung und Beurteilung der Vorgewerke und des Untergrundes verantwortlich.

Nur so kann die 4- bzw. 5-jährige Gewährleistungsfrist ohne Fußbodenschäden und Ansprüche des Auftraggebers überstanden werden. In diesem Zusammenhang möchte der Verfasser auch auf die jahrelange Diskussion über Sinn und Unsinn sowie Arten der Feuchtigkeitsbestimmung am Untergrund eingehen. Es ist richtig, fair und lobenswert, dass unterschiedliche Verbände in diesem Zusammenhang Hilfestellung leisten und technische Hinweise geben.

Allerdings haben die jahrelangen und kontroversen Diskussionen bei den Boden- und Parkettlegern eher für Irritationen gesorgt. Es ist sicherlich unbestritten korrekt, dass z. B. das Gewerk „Estricharbeiten“ über größere technische Kenntnisse und Erfahrungen bei Estrichen verfügt, als diese bei dem Gewerk „Bodenbelagarbeiten“ bzw. „Parkettarbeiten“ der Fall ist.

Unabhängig davon bleibt die Prüfpflicht hinsichtlich der Belegreife des Untergrundes jedoch im Verantwortungsbereich des Boden- und Parkettlegers. Ein Boden- und Parkettleger, der sich bei der Bestimmung der Belegreife des Untergrundes auf Aussagen anderer Gewerke verlässt, muss hierbei immer in seine Überlegungen mit einbeziehen, dass er selbst für die Korrektheit und die Belegreife des Untergrundes gewährleistungstechnisch verantwortlich bleibt.

Dies gilt insbesondere bei einigen Systemen von beschleunigten Estrichen und Schnellestrichen, welche abweichende Messmethoden zu der Arbeitsanweisung „CM-Messung“ aufweisen. Hier wird es nach Einschätzung des Verfassers in nächster Zeit wichtig sein, dass die Verbände der Bodenleger und Parkettleger klar Stellung beziehen.

Den Auftragnehmer mit neuen Messmethoden zu konfrontieren macht nur dann Sinn, wenn diese entsprechend ausgereift und eingeführt sind. Dies bedeutet selbstverständlich im Umkehrschluss auch, wenn der Bodenleger bzw. Parkettleger sich nicht dazu in der Lage sieht, den Feuchtigkeitsgehalt des Untergrundes sicher zu bestimmen, dass hier ebenfalls Bedenken anzumelden sind. In diesem speziellen Fall ist es jedoch für den Auftragnehmer „überlebenswichtig“, dass eine schriftliche und fundierte Freigabe des Untergrundes zur Durchführung weiterer Boden- und Parkettarbeiten vorliegt.

Letztendlich möchte der Verfasser mit diesem Fachartikel die Boden- und Parkettleger nochmals dafür sensibilisieren, dass den Prüf-, Hinweis- und Bedenkenpflichten eine große Bedeutung und Verantwortung zukommt, welche gerade im Objektgeschäft und bei kostenintensiven Aufträgen zu erheblichen Gewährleistungsansprüchen führen können.